Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
- Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) bilden einen integrierenden Bestandteil unserer sämtlichen Angebote, Verkäufe und Lieferungen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind im Einzelfall nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Geschäfts-, Liefer- oder Einkaufsbedingungen von Bestellern wird bereits jetzt widersprochen. Derartige abweichende Bedingungen gelten nur, wenn wir deren Geltung schriftlich anerkannt haben.
- Wurde mit dem Besteller eine gesonderte schriftliche Vereinbarung geschlossen, gelten primär die dort genannten Bestimmungen. Subsidiär sind die VLB anzuwenden, soweit auf diese verwiesen wird oder es sich um einen Sachverhalt handelt, welcher nur in den VLB geregelt ist.
- Werden Erklärungen mehrsprachig abgegeben, geht im Zweifel die deutsche Fassung vor.
II. Auftragsannahme/Rücktrittsrecht des Verkäufers
- Mit der Bestellung ist der Besteller an diese gebunden, und zwar für die Dauer von vier Wochen ab Eingang bei Aspöck. Stellt Aspöck über diese Bestellung eine Auftragsbestätigung (AB) aus, ist der Auftrag mit Zugang der AB wirksam und beiderseits verbindlich zustande gekommen. Auftragsbestätigungen sind vom Besteller unverzüglich auf deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Allfällige Abweichungen von der Bestellung sind unverzüglich, längstens aber binnen 2 (zwei) Werktagen nach Erhalt der AB schriftlich zu rügen, ansonsten die in der AB enthaltene Lieferung und Leistung unwiderleglich als vom Partner genehmigt gilt.
- Für Kostenvoranschläge wird keine Gewähr geleistet.
- Stellt sich nach erfolgter Auftragsannahme heraus, dass die Vermögensverhältnisse des Bestellers so schlecht sind, dass unsere Ansprüche gefährdet sind oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers nachhaltig wesentlich mindern, so sind wir berechtigt, unsere eigene Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder bis zur Sicherstellung derselben zu verweigern. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen, sowie deren Herausgabe verlangen. Überdies sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu begehren.
III. Preise
- Unsere Leistungen werden anhand der aktuellen Preisliste, abzüglich der vereinbarten Konditionen, verrechnet. Die Auftragsannahme vorausgesetzt, ist jene Preisliste heranzuziehen, welche bei Einlangen der Bestellung Gültigkeit besitzt.
- Falls nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise ohne Mehrwertsteuer, ohne Montage, ohne Versicherung und ohne sonstige Nebenkosten ab unserem Auslieferungslager.
IV. Bestellerangaben/Pläne
- In allen Fällen gilt, dass der Besteller für die Richtigkeit und Tauglichkeit seiner Bestellangaben (z. B. Stück-, Maß-, Mengenangaben; angeführte Bestellnummern; Farb-, Form- und sonstige Spezifikationsangaben, etc.) alleine verantwortlich ist; ebenso für die technisch einwandfreie Lösung für vom Besteller beigebrachte Pläne und Zeichnungen.
- Verlangt der Besteller von uns im Rahmen der Angebotslegung planliche Darstellungen, umfangreiche Skizzen, etc., behalten wir es uns vor, den damit verbundenen Aufwand gesondert zu verrechnen.
- Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte werden von uns im Zusammenhang mit Angeboten, Verkäufen oder Lieferungen nicht übertragen oder zur Benutzung überlassen.
V. Zahlungsbedingungen
- Soweit kein abweichendes Zahlungsziel oder keine andere Skontovereinbarung getroffen werden, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 30 Tagen netto je ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Erfolgt die Zahlung des Kaufpreises durch Banküberweisung, hat der Besteller den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bis zur Fälligkeit auf dem von uns bekannt gegebenen Konto wertgestellt ist.
- Zahlungen an uns sind stets in der auf der Rechnung angegebenen Währung zu leisten.
- Der Besteller stimmt der elektronischen Übermittlung (zB per E-Mail) von Rechnungen und Teilrechnungen zu. Über unsere Nachfrage hat der Käufer uns dafür eine E-Mail Adresse, an der eine solche elektronische Zustellung vorgenommen werden kann, schriftlich bekannt zu geben.
- Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB, mindestens jedoch in Höhe von 10% p.a. zu begehren. Beim Verzug sind überdies alle zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen, auch außergerichtlichen Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten zu ersetzen. Für den Verzugsfall anerkennt der Besteller seine diesbezügliche Zahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach und zwar in jenem Umfang, als sich diese Kosten unter Heranziehung des § 458 UGB (Pauschalbetrag von € 40,00), der Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen bzw. der allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte (AHK) i.d.j.g.F. berechnen.
- Kommt der Besteller mit der Bezahlung unserer ordnungsgemäß erbrachten Lieferungen und Leistungen in Verzug und übersteigen diese Rückstände im Einzelnen oder aus mehreren Bestellungen zusammen den Betrag von € 10.000,- exclusive USt (in Worten: Euro zehntausend), ist Aspöck zusätzlich berechtigt, die sofortige Begleichung aller sonstigen bestehenden fälligen Forderungen zu verlangen. Darüber hinaus kann Aspöck die Erfüllung aller noch nicht ausgeführten Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge bis zur vollständigen Tilgung des Zahlungsrückstandes verweigern. Daneben ist Aspöck auch berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Verträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
- Der Besteller ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Ansprüche Aspöcks auf Zahlung offener Forderungen aus einzelnen Kauf-, Werk- und Lieferverträgen aufzurechnen oder geschuldete Leistungen, aus welchem Grunde auch immer, zurückzuhalten oder zu mindern. Dieser Aufrechnungsverzicht gilt nicht hinsichtlich solcher Gegenforderungen, die von Aspöck schriftlich anerkannt oder Aspöck gegenüber gerichtlich festgestellt wurden.
- Wechsel werden nur dann angenommen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Diskont- und Wechselspesen gehen immer zu Lasten des Bestellers. Eine Hereinnahme der Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und überdies nur, wenn die Wechsel von unseren Banken diskontiert werden. Derartige Zahlungen gelten erst mit Einlösung der Wechsel als erfolgt.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung und aller damit verbundenen Kosten und Spesen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt besteht darüber hinaus auch bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher, auch künftig entstehenden Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller fort. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Auch durch den Einbau erwirbt der Vorbehaltskäufer (Besteller) nicht das Eigentum an der gelieferten Sache und bleiben alle abnehmbaren Teile (Leuchten, usw.) als selbstständiger Bestandteil im Eigentumsvorbehalt des Vorbehaltsverkäufers, sofern keine untrennbare Sachverbindung besteht. Der Vollzug der Herausgabe und die Sicherstellung gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag und heben die Pflichten des Bestellers, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises, nicht auf.
- Der Vorbehaltskäufer (Besteller) ist berechtigt, die Ware zu bearbeiten und zu veräußern. In diesem Falle geht bei einem Barverkauf der Weiterveräußerungspreis bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des weiterveräußernden Vorbehaltskäufers über. Dieser hat vielmehr den Weiterverkaufserlös gesondert zu verwahren und sofort in Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises an uns abzuführen. Für den Fall des Kreditkaufes tritt der Besteller schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer (Zweiterwerber) an uns zur Sicherung ab. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretene Forderung solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Der Besteller hat über Verlangen Namen und Anschrift des Abnehmers, sowie die Höhe seiner Forderung sofort bekannt zu geben und alle Unterlagen zur Durchsetzung unserer Ansprüche auszufolgen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, uns Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die Ware unverzüglich mitzuteilen und die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Zugriffes Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen zu tragen, sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.
- Kommt der Besteller seiner Zahlungsfrist trotz Gewährung einer Nachfrist nicht nach, ermächtigt uns dieser schon jetzt, uns Besitz an unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu verschaffen. Dies hat nicht die Auflösung des Vertrages zur Folge. Ebenso sind wir berechtigt, entweder den Kaufgegenstand zum Schätzpreis zu veräußern und den erzielten Erlös dem Besteller auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben, oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis zurückzunehmen und dem Besteller für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte ein Benutzungsentgelt in Höhe des üblichen Mietpreises zu berechnen. Dies vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche.
Für Besteller die ihren (Wohn)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben gelten abweichende Bestimmungen betreffend dem Eigentumsvorbehalt. Diese sind auf www.aspoeck.com einsehbar und lauten auszugsweise wie folgt:
- Zur Sicherung der Kaufpreisforderung von Aspöck gegen den Besteller behält sich Aspöck bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum an der gelieferten Ware (Kaufgegenstand, nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt) vor.
- Gerät der Besteller mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, hat Aspöck das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Besteller die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
- Der Besteller ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet oder bei sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller dazu verpflichtet, auf das Eigentum von Aspöck hinzuweisen und Aspöck unverzüglich schriftlich von der Pfändung bzw. dem Eingriff in Kenntnis zu setzen.
VII. Lieferung/Storno
- Die von uns bekannt gegebenen Liefertermine sind freibleibend. Durch die bloße Angabe oder Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande. Die immer nur als annähernd zu betrachtende Lieferfrist beginnt frühestens mit der Auftragsbestätigung, jedoch nie vor Klärung der technischen Einzelheiten.
- Werden die von uns angegebenen Liefertermine um 14 Tage überschritten, so ist der Besteller nach Gewährung einer weiteren Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Alle anderen Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art, sind ausgeschlossen. Werden angegebene Lieferfristen bei einem Gesamtauftrag nur im Hinblick auf einen Teil überschritten, gilt die vorstehende Vereinbarung mit der Maßgabe, dass der Rücktritt nur bezüglich der Teillieferung zulässig ist, die nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt ist. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Fristen oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.
- Wir sind grundsätzlich berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen.
- Langt bis zur Auslieferung der Ware eine schriftliche Stornierung des Auftrages durch den Besteller ein, sind wir berechtigt, ohne konkreten Schadensnachweis, eine Stornogebühr von 30 % des Listenpreises oder den tatsächlich erlittenen höheren Schaden, zuzüglich des entgangenen Gewinnes, zu begehren. Die Ausführung des stornierten Rechtsgeschäftes unterbleibt dagegen.
- Ab Auslieferung der Ware ist ein Auftragsstorno nur mehr mit Zustimmung Aspöcks zulässig. Auch in diesem Falle hat der Besteller zumindest 30 % vom Listenpreis der Stornogebühr zu leisten.
- Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt der Transport auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch bei Teillieferungen. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf Rechnung und ausdrücklichen Auftrag des Bestellers.
VIII. Gewährleistung, Schadenersatz
- Wir haften für Personenschäden des Vertragspartners unabhängig vom Grad der uns zur Last gelegten Sorgfaltswidrigkeit. Ansonsten haften wir nur für Schäden, die von uns oder von einer Person, für die wir einzustehen haben, vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verschuldet wurden. Ausgeschlossen ist jede Haftung für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn und erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse.
- Generell akzeptieren wir nach Maßgabe der folgenden Regeln gerechtfertigte Gewährleistungsansprüche unseres Vertragspartners auf alle Teile unseres Lieferumfangs, die innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung unseres Produktes an unseren Vertragspartner, längstens aber innerhalb von einem Jahr nach Erstzulassung des Fahrzeuges geltend gemacht werden. Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung setzen voraus, dass die Montage ordnungsgemäß bzw. nach den Montageanweisungen der Firma Aspöck durch einen Fachbetrieb ausgeführt worden ist und keine Verletzung der kaufmännischen Rügepflicht gem §§ 377f UGB (siehe dazu gleich) vorliegt.
- In Ergänzung der Bestimmungen des § 377 UGB wird vereinbart, dass Mängel an von uns gelieferten Produkten innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Übergabe schriftlich an uns heranzutragen und durch Lichtbilder zu dokumentieren sind. Bereits bei Übergabe erkennbare Mängel sind darüber hinaus auf den Frachtpapieren (Lieferschein, Frachtbrief, …) zu vermerken. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, treten die in § 377 Abs 2 UGB normierten Rechtsfolgen ein.
- Für mechanische Zerstörung (z.B. Bruch einer Leuchtscheibe), Defekte von Verschleißteilen (z.B. Glühlampen/Stecker/Dosen ISO 1185/3731), sowie Mängel, die auf Materialdefekte oder Materialermüdung oder darauf zurückzuführen sind, dass unser Produkt oder einzelne seiner Teile unüblichen oder in den Materialdatenblättern oder Produktinformationen bezeichneten unzulässigen physikalischen, chemischen, mechanischen oder sonstigen Einwirkungen ausgesetzt werden (z.B. Säuren, Laugen, Temperaturen außerhalb des Bereiches von minus 40° C bis plus 80° C, auslaufendem Transportgut, chemische Reinigungsmittel oder dessen Folgen, UV-Strahlung außerhalb der UV-Richtlinie ISO 4892T2), ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
- Ansprüche im Zusammenhang mit Defekten von Teilen, die wir selbst zugekauft haben, wie z.B. Stecker/Dosen ISO 1185/3731, ..., können gegen uns nur in dem uns gegen unseren Lieferanten zustehenden Umfang erhoben werden. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, unsere Inanspruchnahme durch Abtretung unserer Ansprüche gegen unseren Lieferanten endgültig abzuwehren.
- Weiters können dann keine Ansprüche erhoben werden, wenn unsere Komponenten mit Fremdteilen zusammengebaut werden und die Verkabelung oder die Fertigstellung, insbesondere Abdichtung bzw. deren Prüfung selbst oder durch Dritte vorgenommen wird oder Eingriffe in unser System durch Dritte erfolgen.
- Die Entscheidung, ob ein Austausch oder eine Verbesserung (= Reparatur) erfolgt, obliegt der Firma Aspöck. Jegliche Reparaturarbeiten müssen bei sonstigem generellen Erlöschen jeglicher Gewährleistungsansprüche und sonstiger Ansprüche in von uns autorisierten Werkstätten erfolgen. Die im Falle der Entscheidung für eine Reparatur durch autorisierte Werkstätten anfallenden Arbeitskosten werden im unbedingt notwendigen, höchstens aber üblichen Umfang laut übergebener Vergütungsliste ersetzt.
- Über die in diesen Gewährleistungsbedingungen genannten Ansprüche hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche z.B. wegen Ausfallskosten-, entgangenem Gewinn, Folgeschäden oder Vermögensschäden jeglicher Art werden – mit Ausnahme von Personenschäden – nur bei vorsätzlicher oder krass grob fahrlässiger Verursachung ersetzt.
- Regressansprüche nach § 933b ABGB sind ausgeschlossen.
- In allen Fällen können Ansprüche jeglicher Art nur dann erhoben werden, wenn die mangelhaften Altteile vorgelegt werden und ein Lieferschein beigelegt wird.
- Erst nach Erhalt und Prüfung dieser Teile wird von uns eine entsprechende Entscheidung getroffen.
- Die nicht erfolgte Beachtung von Warnhinweisen, Gebrauchsanleitungen und sonstigen Produktdeklarationen führt zum Ausschluss der Gewährleistung.
IX. Produkthaftung
- Der Besteller verpflichtet sich, unsere sämtlichen Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen und sonstigen Produktdeklarationen etc. selbst zu beachten und dieselben in vollständiger und jeweils aktueller Fassung auch dem Endabnehmer bekannt zu machen. Die Bekanntgabe hat tunlichst in Schriftform, soweit möglich unter Verwendung unseres einschlägigen Anschauungsmaterials (Produktbeschreibung etc.) zu erfolgen.
- Sollte der Besteller selbst im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich schon jetzt auf einen Regress nach § 12 Produkthaftungsgesetz. Der Besteller verpflichtet sich darüber hinaus, uns bei direkter Inanspruchnahme durch den Geschädigten oder durch andere nach dem Produkthaftungsgesetz Haftende schad- und klaglos zu halten und alle Kosten, die uns im Zusammenhang mit einer verschuldensunabhängigen Haftung entstehen, zu ersetzen.
X. Datenschutz
- Wir behalten uns vor, personenbezogene Daten des Kunden innerhalb der Aspöck Gruppe im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen werden die Daten gelöscht, soweit keine anderen zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen die Aufbewahrung von Daten vorsehen.
XI. Schriftformerfordernis, Unwirksamkeitsklausel, Sonstiges
- Mündliche Nebenabreden zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen, welcher Art auch immer, wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
- Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder zum Teil unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt jene wirksame bzw. durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.
- Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers gemäß § 1052 ABGB wird ausgeschlossen.
- Der Besteller verzichtet auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte, ebenso auf das Recht zur Anfechtung und Anpassung wegen Irrtums, sowie anfänglichen Fehlens bzw. nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Der Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Peuerbach.
- Für alle sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Rechtsstreitigkeiten, die vom Besteller gegen uns eingeleitet werden, ist das sachlich zuständige Gericht in A-4600 Wels ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten, die von uns gegen den Besteller eingeleitet werden, kann von uns alternativ auch ein anderes, für den Besteller zuständiges Gericht angerufen werden. Der vereinbarte Gerichtsstand in A-4600 Wels stellt für Aktivklagen von Aspöck gegen den Besteller daher einen Wahlgerichtsstand dar.
- Es gelangt in allen Fällen zwischen uns und dem Besteller österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen zur Anwendung. Es wird ausdrücklich die Anwendbarkeit der Wiener Kaufrechtskonvention 1980 ausgeschlossen.